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Das rechtliche 1x1 der Sportbootrailer

Die Tücken oder Lücken beim Trailern

Das rechtliche 1x1 der Sportbootrailer
© www.shutterstock.com / Chuck Wagner

Jetzt rollen sie wieder von den Liegeplätzen am Wasser ins Winterlager: Autos mit Sportboottrailern transportieren Jollen, Katamarane und kleine Kielyachten über öffentliche Straßen. Mancher Skipper leiht sich nur zweimal im Jahr einen Bootsanhänger, wenn die Winterlagerung auf dem Liegeplatz oder Clubgelände nicht möglich ist oder das Boot schlicht unter ein Hallendach im Landesinneren soll. An Tücken oder Lücken der Versicherungsbedingungen denken dabei die wenigsten.

Von Andreas Kling, veröffentlicht am 10.10.2014

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Sportanhänger führen zumeist ein grünes Nummernschild, weil sie zwar kennzeichen-, aber weder steuer- noch versicherungspflichtig sind.

Laut § 3, Abs. 2, Pkt. 2e der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV (bis 28. 2. 2007 StVZO) sind sie vom Zulassungsverfahren befreit. Sie brauchen lediglich eine Betriebserlaubnis und müssen – neben der Kennzeichenpflicht – alle zwei Jahre „zum TÜV“ (Hauptuntersuchung).

Und nach § 2, Pkt. 6c des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) sind die Halter genau dieser zulassungsbefreiten Anhänger auch von der Pflicht des Abschlusses einer eigenen Haftpflichtversicherung befreit. An irgendwelche Bedingungen ist das im Gesetzestext nicht geknüpft. Die landläufige Meinung: Etwaige Unfallschäden sind durch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs gedeckt.

Doch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sorgt für Verwirrung. Danach haften die Halter der Zugmaschine wie des Anhängers zu gleichen Teilen für einen Unfall, der durch das Gespann verursacht wird. Das könnte teuer werden für den gutmütigen Verleiher eines Anhängers, der diesen eben nicht versichert hat.

In Paragraph 7, Absatz 1 („Haftung des Halters, Schwarzfahrt“) Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es „…oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, … eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, … den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Dies gilt nach einer Änderung des StVG seit 2002. Darauf fußt die Entscheidung IV ZR 279/08 des BGH, nach der der Halter eines Anhängers zu 50 Prozent für einen Schaden hafte, wenn dieser (Trailer) zum Unfallzeitpunkt an eine Zugmaschine angekoppelt gewesen ist.

Eine Haftungsausschluss-Erklärung wiederum des Fahrers, der sich einen Anhänger leiht, entfaltet keine Außenwirkung. Damit kann sich zwar zum Beispiel der Halter des Autos im Innenverhältnis beim Fahrer von einer etwaigen Selbstbeteiligung oder Kosten eines gesunkenen Schadenfreiheitsrabatts freihalten. Mit dem Verleihen des Trailers hat das jedoch nichts zu tun. Das heißt, regresspflichtig bliebe der Halter des Anhängers, wenn er keine eigene, gesonderte Trailerversicherung abgeschlossen hat.

Bei der BGH-Entscheidung vom 27. Oktober 2010, juristisch hardcore und nur so gespickt mit Verweisen und Paragraphen, ging es jedoch um zwei versicherte Fahrzeuge, denn auf dem Anhänger stand ein Bagger, kein Boot. Und da hat der BGH in der Tat in letzter Instanz gesagt, beide Versicherungen müssen zu gleichen Teilen ran. Aber ist das auch auf die Sportanhänger übertragbar?

Die Versicherungen sind sich da uneins. Während einige ohne Wenn und Aber die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs in der Pflicht sehen, betrachten andere die Sachlage differenzierter. Genaugenommen sei zur Thematik mit Beteiligung nicht versicherungspflichtiger und unversicherter Sportanhänger noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Das vorhandene BGH-Urteil berge die Gefahr, dass auch Halter von Bootstrailern aus der so genannten Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden.

Das ist bereits vorgekommen. Wer sich dagegen nicht juristisch gewehrt hat, sondern einfach zahlte, hat möglicherweise unnötig Geld verloren. Wer seinen verliehenen Bootsanhänger versichert hat, zahlt – möglicherweise ebenso überflüssig – eine Prämie und ist im Schadensfall lt. BGH mit dran, weil eben zwei versicherte Anhänger. Es soll schon Überlegungen bei einigen Versicherungsgesellschaften geben, auch hier Schadenfreiheitsrabatte einzuführen.

Ohne klare Reglung lauern jedenfalls ungeahnte Fallen. Für die Halter von Trailern allemal. Möglicherweise aber sogar für die Geschädigten. Denn wenn sich die Versicherung des Zugfahrzeugs auf den halben Schaden beschränkt und der Anhängerhalter mittellos ist, könnte ein Unfall auch die Existenz des Geschädigten bedrohen. Das hat der Gesetzgeber wahrscheinlich nicht gewollt, aber offenbar ausgelöst. Deshalb raten viele Versicherungen – nicht ganz uneigennützig –, einen Sportanhänger grundsätzlich entweder nicht zu verleihen oder eben freiwillig gegen Haftpflicht zu versichern.

Letzteres ist in jedem Fall nützlich, wenn der Anhänger von Hand rangiert und dabei zum Beispiel ein Auto gerammt wird. Die Übernahme solcher Schäden lehnen Privathaftpflichtversicherungen meist per Haftungsausschlussklausel ab. Und der Trailer ist laut AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) seit 2012 (Punkt A.1.1.5) nur mit dem Zugfahrzeug versichert, solange er mit diesem verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von ihm löst. Das An- und Abkoppeln gehört dazu.

Der Teufel ist bekanntlich ein Eichhörnchen. Und in letztgenannten Fall muss der Sportboottrailer nicht mal verliehen werden. Ein unachtsames Zurücksetzen beim Schieben auf dem voll gestellten Parkplatz, und ruckzuck ist ein vierstelliger Blechschaden da, den im Zweifel der Halter des Anhängers aus eigener Tasche löhnen muss.

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