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Die Einfuhrumsatzsteuer (Teil 2)

Die Einfuhrumsatzsteuer – Vorsicht, Falle!

Die Einfuhrumsatzsteuer (Teil 2)

Im zweiten Teil unserer kleinen Serie "Mehrwertsteuer "rund um die Besteuerung beim Boots- bzw. Yachtkauf geht es in erster Linie um die Einfuhrumsatzsteuer und darum, wie man denn nun korrekt nachweist, dass die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer auch tatsächlich jemals bezahlt wurde.

Von Michael Kunst, veröffentlicht am 07.12.2022

Das erwartet Sie in diesem Artikel
  • Erklärungen zum Umgang mit der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Der geeignete Nachweis – ein dehnbarer Begriff, der mitunter von Behörde zu Behörde unterschiedlich ausgelegt wird.
  • Warum es grundsätzlich zu empfehlen ist, nur Yachten mit eindeutiger „Mehrwertsteuer-Situation“ zu erwerben.

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Dieser Artikel erscheint in zwei Teilen:

Um die Einfuhrumsatzsteuer ranken sich viele Vermutungen, die weit entfernt von der korrekten Definition dieser Steuer sind. Da ist die Rede von einer „Steuer, die grundsätzlich aufgeschlagen wird, wenn man seine Yacht in ein anderes Land verholt“. In anderen Fällen wird gemutmaßt, dass die Einfuhrumsatzsteuer immer dann zu bezahlen ist, wenn man sich „länger als vier Wochen mit seiner Yacht in einem anderen Land aufhält.“

Vom „Nicht-EU-Land“ in die EU

Keine dieser vermeintlichen Definitionen der Einfuhrumsatzsteuer stimmt – doch einen wahren Kern beinhalten sie dennoch. Denn wie so oft bei Steuerbezeichnungen fehlt ein simpler Hinweis, der auch in diesem Fall erst „im Kleingedruckten“ zu finden ist: „Aus einem Drittland!“

Einfuhrumsatzsteuer wird – wie der Name schon sagt – immer dann fällig, wenn eine Yacht oder ein Boot aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) in ein EU-Land eingeführt bzw. geliefert wird. Und zwar unabhängig davon, ob die Yacht neu in einer Werft oder gebraucht von privat gekauft wurde.
Wer also sein Traumschiff über boat24.com bei einem türkischen Händler kauft und es etwa nach Deutschland segelt, der muss es in seinem neuen Heimathafen über die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % verzollen.

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht in allen EU-Ländern der Höhe der Mehrwertsteuer. Da es sich um eine Verbrauchssteuer handelt, ist für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Ländern der Zoll zuständig.

Die zentrale Frage der Zollwertermittlung nach dem Zollkodex lautet:
Was ist bei einem Verkauf in die EU der für die Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis? Nach dessen Höhe werden die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls auch Zölle berechnet.

In vielen Drittländern ist es übrigens dem Käufer einer Yacht möglich, dieselbe vor Einfuhr in ein EU-Land von der Umsatzsteuer im „Verkäufer-Drittland“ zu befreien, bevor er den fälligen Einfuhrumsatzsteuerbetrag im EU-Land bezahlt.

Geeigneter Nachweis?

Auszug aus den EU-Zollbestimmungen für die Führer von Wassersportfahrzeugen: „… die Umsatzsteuer muss für Altfahrzeuge in einem der EU-Mitgliedstaaten entrichtet worden sein. Auf Verlangen der Zollbehörden ist hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen.“ Ein lapidarer Satz, der gerade in jüngster Vergangenheit zu vielen Diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat.

Denn „ein geeigneter Nachweis“ ist ein dehnbarer Begriff und somit stark vom guten Willen der Zollbehörden des jeweiligen EU-Mitgliedslandes abhängig. Erschwert wird die Situation dadurch, dass es immer noch kein einheitliches Nachweisformular für die EU-Staaten gibt, die Zollbehörden aller EU-Länder im Laufe der letzten Jahre jedoch rigorose Kontrollen angestrengt haben.

Wie kann man also beweisen, dass man sich im „zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr“ auf seiner Yacht bewegt?

  • Wer seine Yacht bei einem Händler oder einer Werft neu kauft, erhält eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer. Dies akzeptieren alle Zollbehörden in den EU-Ländern als „geeigneten Nachweis“ für die Bezahlung der Mehrwertsteuer innerhalb der Staatengemeinschaft. Wer ganz korrekt sein will, hängt vorsichtshalber noch den Überweisungsbeleg an die Unterlagen.
  • Das gilt auch für alle Verzollungsunterlagen, die belegen, dass Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurde.
  • Ist eine Rechnung nicht mehr auffindbar und ein (professioneller) Lieferant bestätigt in einem Schreiben, dass die Mehrwertsteuer für die Yacht bezahlt wurde, wird dies in der Regel auch von den Zollbehörden als Nachweis anerkannt.
  • Nicht anerkannt werden schriftliche „Beteuerungen“ von Privatpersonen (also beispielsweise von Verkäufern einer Yacht, die keine Rechnungen vorlegen können), die Mehrwertsteuer sei bezahlt. Irgendwann, an irgendwen.

Niemals „ohne“!

Grundsätzlich ist zu empfehlen, niemals eine Yacht zu erwerben, bei der kein „geeigneter Nachweis“ im oben beschriebenen Sinne beweist, dass die Mehrwertsteuer in einem EU-Land bezahlt wurde.
Auch Verträge, in denen ausdrücklich festgelegt wurde, dass der Mehrwertsteuer-Nachweis noch erfolgen muss, haben nicht immer Bestand vor Gericht und schützen nicht verlässlich vor nachträglicher Versteuerung und entsprechenden Strafen.
Sollten Sie dennoch eine Yacht kaufen wollen, deren Mehrwertsteuer-Situation nicht eindeutig ist, erkundigen Sie sich vor Vertragsabschluss bei den entsprechenden Behörden oder Fachanwälten.

Vierzig Jahre junge Yacht, achter Eigner

Selbst die Behörden der EU-Staaten sind sich darüber im Klaren, dass es nur allzu menschlich ist, wenn man als x-ter Eigner eines mittlerweile als Klassiker bezeichneten Schiffes nicht mehr zwingend die Original-Rechnungen oder einen anderen „geeigneten Nachweis“ vorlegen kann. Deshalb wurde mit der sogenannten „Besenrichtlinie“ von 1993 verfügt, dass bei allen Wassersportfahrzeugen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, auch davon auszugehen sei, dass die Mehrwertsteuer in einem EU-Land bezahlt wurde. Für Länder, die der EU erst später beigetreten sind, gelten folgende Mehrwertsteuer-„Freiräume“: Schweden, Finnland, Österreich vor 1997. Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern, Lettland, Litauen, Estland vor dem 1. Mai 1996. Bulgarien, Rumänien vor 1999, Kroatien vor dem 1. Juli 2005.

Inkl. MwSt., exkl. MwSt., EU versteuert – alles klar?

Was hat es eigentlich mit dieser Mehrwertsteuer auf sich, die in unterschiedlicher Weise in den meisten Verkaufsanzeigen bei Boot24 auftaucht (bezahlt, nicht bezahlt etc.)? Hier finden Sie die entsprechenden Informationen zu den erwähnten Abkürzungen.

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