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Die Einfuhrumsatzsteuer (Teil 2)

Die Einfuhrumsatzsteuer – Vorsicht, Falle!

Die Einfuhrumsatzsteuer (Teil 2)

Im zweiten Teil unserer kleinen Serie "Umsatzsteuer "rund um die Besteuerung beim Boots- bzw. Yachtkauf geht es in erster Linie um die Einfuhrumsatzsteuer und darum, wie man denn nun korrekt nachweist, dass die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer auch tatsächlich jemals bezahlt wurde.

Von Michael Kunst, veröffentlicht am 24.06.2025

Das erwartet Sie in diesem Artikel
  • Erklärungen zum Umgang mit der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Der geeignete Nachweis – ein dehnbarer Begriff, der mitunter von Behörde zu Behörde unterschiedlich ausgelegt wird.
  • Warum es grundsätzlich zu empfehlen ist, nur Yachten mit eindeutiger „Mehrwertsteuer- respektive Umsatzsteuer-Situation“ zu erwerben.

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Dieser Artikel erscheint in zwei Teilen:

Um die Einfuhrumsatzsteuer ranken sich viele Vermutungen, die weit entfernt von der korrekten Definition dieser Steuer sind. Da ist die Rede von einer „Steuer, die grundsätzlich aufgeschlagen wird, wenn man seine Yacht in ein anderes Land verholt“. In anderen Fällen wird gemutmaßt, dass die Einfuhrumsatzsteuer immer dann zu bezahlen ist, wenn man sich „länger als vier Wochen mit seiner Yacht in einem anderen Land aufhält.“

Vom „Nicht-EU-Land“ in die EU

Keine dieser vermeintlichen Definitionen der Einfuhrumsatzsteuer stimmt – doch einen wahren Kern beinhalten sie dennoch. Denn wie so oft bei Steuerbezeichnungen fehlt ein simpler Hinweis, der auch in diesem Fall erst „im Kleingedruckten“ zu finden ist: „Aus einem Drittland!“

Einfuhrumsatzsteuer wird – wie der Name schon sagt – immer dann fällig, wenn eine Yacht oder ein Boot aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) in ein EU-Land eingeführt bzw. geliefert wird. Und zwar unabhängig davon, ob die Yacht neu in einer Werft oder gebraucht von privat gekauft wurde.
Wer also sein Traumschiff über boat24.com bei einem türkischen Händler kauft und es etwa nach Deutschland segelt, der muss es in seinem neuen Heimathafen über die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % verzollen.

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht in allen EU-Ländern der Höhe der Mehrwertsteuer. Da es sich um eine Verbrauchssteuer handelt, ist für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Ländern der Zoll zuständig.

Die zentrale Frage der Zollwertermittlung nach dem Zollkodex lautet:
Was ist bei einem Verkauf in die EU der für die Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis? Nach dessen Höhe werden die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls auch Zölle berechnet.

In vielen Drittländern ist es übrigens dem Käufer einer Yacht möglich, dieselbe vor Einfuhr in ein EU-Land von der Umsatzsteuer im „Verkäufer-Drittland“ zu befreien, bevor er den fälligen Einfuhrumsatzsteuerbetrag im EU-Land bezahlt.

Geeigneter Nachweis?

Auszug aus den EU-Zollbestimmungen für die Führer von Wassersportfahrzeugen: „… die Umsatzsteuer muss für Altfahrzeuge in einem der EU-Mitgliedstaaten entrichtet worden sein. Auf Verlangen der Zollbehörden ist hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen.“ Ein lapidarer Satz, der gerade in jüngster Vergangenheit zu vielen Diskussionen, Meinungsverschiedenheiten und sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat.

Denn „ein geeigneter Nachweis“ ist ein dehnbarer Begriff und somit stark vom guten Willen der Zollbehörden des jeweiligen EU-Mitgliedslandes abhängig. Erschwert wird die Situation dadurch, dass es immer noch kein einheitliches Nachweisformular für die EU-Staaten gibt, die Zollbehörden aller EU-Länder im Laufe der letzten Jahre jedoch rigorose Kontrollen angestrengt haben.

Wie kann man also beweisen, dass man sich im „zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr“ auf seiner Yacht bewegt?

  • Wer seine Yacht bei einem Händler oder einer Werft neu kauft, erhält eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer. Dies akzeptieren alle Zollbehörden in den EU-Ländern als „geeigneten Nachweis“ für die Bezahlung der Mehrwertsteuer innerhalb der Staatengemeinschaft. Wer ganz korrekt sein will, hängt vorsichtshalber noch den Überweisungsbeleg an die Unterlagen.
  • Das gilt auch für alle Verzollungsunterlagen, die belegen, dass Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurde.
  • Ist eine Rechnung nicht mehr auffindbar und ein (professioneller) Lieferant bestätigt in einem Schreiben, dass die Mehrwertsteuer für die Yacht bezahlt wurde, wird dies in der Regel auch von den Zollbehörden als Nachweis anerkannt.
  • Nicht anerkannt werden schriftliche „Beteuerungen“ von Privatpersonen (also beispielsweise von Verkäufern einer Yacht, die keine Rechnungen vorlegen können), die Mehrwertsteuer sei bezahlt. Irgendwann, an irgendwen.

Niemals „ohne“!

Grundsätzlich ist zu empfehlen, niemals eine Yacht zu erwerben, bei der kein „geeigneter Nachweis“ im oben beschriebenen Sinne beweist, dass die Mehrwertsteuer in einem EU-Land bezahlt wurde.
Auch Verträge, in denen ausdrücklich festgelegt wurde, dass der Mehrwertsteuer-Nachweis noch erfolgen muss, haben nicht immer Bestand vor Gericht und schützen nicht verlässlich vor nachträglicher Versteuerung und entsprechenden Strafen.
Sollten Sie dennoch eine Yacht kaufen wollen, deren Mehrwertsteuer-Situation nicht eindeutig ist, erkundigen Sie sich vor Vertragsabschluss bei den entsprechenden Behörden oder Fachanwälten.
Eine zwar selten, aber dennoch angewandte Methode unter Bootseignern ist die sogenannte „vorübergehende zoll- und steuerfreie Einfuhr“. Soll heißen: Ein Eigner mit Wohnsitz außerhalb der EU, will sein Boot in einem Land der EU vorübergehend nutzen. Was etwa häufig mit Booten unter Schweizer oder norwegischer Flagge geschieht. Verlegen nun die Eigner ihr Boot an die französische Mittelmeer- oder Atlantikküste für mehrere Monate, müssen dort keine Einfuhrabgaben bezahlt werden. Vorausgesetzt, eine Frist von 18 Monaten wird nicht überschritten. Dies gilt auch für Boote und Yachten, die außerhalb der EU gekauft und für die noch keine Umsatzsteuer bezahlt wurde.

Nach dieser (bei allen EU-Mitgliedsstaaten gültigen Frist) segeln die Eigner häufig ihr Boot in ein Nicht-EU-Land, lassen sich dort per Stempel bescheinigen, dass sie ihr Boot wieder aus der EU ausgeführt haben, um es dann erneut in die EU einzuführen.
Übrigens, war ein Boot länger als drei Jahre außerhalb der EU – zum Beispiel Langfahrtsegler – gilt es offiziell nicht mehr als „“zoll- und steuerfreie Rückware“. In diesem Fall können EU-Einfuhrabgaben verlangt werden.
Wichtig: Einfuhrabgaben sowie nachträglich zu entrichtende Mehrwertsteuer richten sich nach dem aktuellen Zeitwert des Bootes oder der Yacht. NICHT nach deren Neuwert.

Der Besen kehrt nicht mehr

Mit der sogenannten „Besenrichtlinie“ von 1993 wurde einst verfügt, dass bei allen Wassersportfahrzeugen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, auch davon auszugehen ist, dass die Mehrwertsteuer in einem EU-Land bezahlt wurde. Für Länder, die der EU erst später beigetreten sind, galten unterschiedliche Regelungen. Mittlerweile ist diese Besenrichtlinie jedoch außer Kraft gesetzt. Die Richtlinie 92/111/EWG, die eine Verjährung von Nachweisansprüchen errichtete, ist durch die EU Richtlinie 2006/112/EG ersetzt worden. In dieser neueren Richtlinie ist eine Verjährung nicht mehr vorgesehen, sodass es keine Erleichterungen mehr für Schiffe mit Baujahr vor 1985 gibt.

Inkl. MwSt., exkl. MwSt., EU versteuert – alles klar?

Was hat es eigentlich mit dieser Mehrwert- oder Umsatzsteuer auf sich, die in unterschiedlicher Weise in den meisten Verkaufsanzeigen bei Boot24 auftaucht (bezahlt, nicht bezahlt etc.)? Hier finden Sie die entsprechenden Informationen zu den erwähnten Abkürzungen.

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