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Welchen Bootsführerschein brauche ich in Österreich?

Welche Patente der österreichische Skipper für Flüsse, Seen und Küsten braucht

Welchen Bootsführerschein brauche ich in Österreich?
Das International gültige Binnenpatent heißt in Österreich Schiffsführerpatent © Amir Kaljikovic / Shutterstock.com

Wenn Sie als Österreicher in der Heimat oder einem anderen Binnengewässer in Europa, etwa dem Attersee, Traunsee, Wolfgangsee, Bodensee, Gardasee oder auf einem Fluss wie der Donau, Rhein, Wolga, Mosel oder Po fahren wollen, benötigen Sie ein international gültiges Binnenpatent. Dieser Bootsführerschein heißt in Österreich Schiffsführerpatent.

Von Erdmann Braschos, veröffentlicht am 18.07.2022, aktualisiert am 01.10.2024

Das erwartet Sie in diesem Artikel
  • ab wie viel kW/PS ein Bootsführerschein verlangt wird
  • was es mit dem sogenannten „Donaupatent“ auf sich hat
  • Übersicht zu den österreichischen Kapitäns- und Schiffsführerpatenten
  • der spezielle Führerschein für Rafts
  • Unterscheidung von Binnengewässern und Wasserstraßen wie der Donau
  • Sonderregelung Bodensee
  • vier Fahrtbereiche auf See für 3, 20, 200 sm vor der Küste und weltweite Fahrt
  • die vier Jacht-Führerscheine dazu

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In Österreich wird ab 4,4 kW (6 PS) ein Bootsführerschein verlangt. Wie bei den deutschen und schweizer Bootsführerscheinen gibt es in Österreich kein PS-Limit. Das österreichische Führerscheinwesen für Binnengewässer orientiert sich im Wesentlichen an der Bootslänge und am Gewässer. Hinsichtlich der Bootslänge gelten im Binnenbereich Limits bis 10 und 20 Meter. Beim Gewässer wird zwischen Wasserstraßen wie beispielsweise der Donau und weiteren Flüssen oder Seen unterschieden. Für den Bodenseeskipper interessant: Das PS-Limit entspricht den Vorschriften des Bodenseeschifferpatents. Für das Meer sehen die österreichischen Verordnungen vier Fahrtbereiche vor, für die es zusätzliche Patente gibt.

Die Führerscheine für österreichische Binnengewässer

Insgesamt gibt es für die österreichischen Binnengewässer sieben Führerscheine, Kapitäns- oder Schiffsführerpatente genannt. Zwei Kapitänspatente für Schiffe jeder Größe und fünf Schiffsführerpatente bis 20 m, einschließlich des speziellen Patents für Rafts. Dieses wiederum wird nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark verlangt. Unter dem Strich geht es für den Hobbyskipper im Binnenbereich bis zu einer Bootslänge von zehn beziehungsweise 20 m, also meist um jeweils zwei Schiffsführerpatente, von denen man letztlich nur eins benötigt. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen:

  • Das Kapitänspatent gilt für Schiffe jeder Größe auf Wasserstraßen wie der Donau und sonstigen Binnengewässern.
  • Das Kapitänspatent Seen & Flüsse gilt für Schiffe jeder Größe auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen. Die Donau darf damit also nicht befahren werden.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Wasserstraßen wie der Donau und Binnengewässern. Einschränkung: Dieses Patent gilt nicht für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m Seen & Flüsse gilt für Schiffe bis 20 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen wie der Donau. Dieses Patent gilt nicht für Fahrgastschiffe.
  • Das Schiffsführerpatent 10 m gilt für Boote bis 10 m Länge auf Wasserstraßen und Binnengewässern, also einschließlich Donau.
  • Das Schiffsführerpatent 10 m Seen & Flüsse gilt für Boote bis 10 m Länge auf Binnengewässern, nicht aber auf Wasserstraßen, also ohne Donau.
  • Das Schiffsführerpatent Raft gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, jedoch nicht auf Wasserstraßen.

Das Führerscheinwesen für Binnengewässer in Österreich orientiert sich also im Wesentlichen an der Bootslänge und am Gewässer. Hinsichtlich der Bootslänge gelten die erwähnten Limits bis 10 und 20 Meter. Beim Revier wird unterschieden, ob man auf Binnengewässern oder dem Meer unterwegs ist. Beim Meer werden in Österreich abhängig vom Abstand des Bootes zur Küste vier Fahrtbereiche der Küsten- und Hochseeschifffahrt unterschieden. Der Abstand wird dabei vom Festland beziehungsweise den vorgelagerten Inseln gemessen.

Velden am Wörthersee – Warum denn in die Ferne schweifen
Velden am Wörthersee – Warum denn in die Ferne schweifen © Sergiy Vovk / Shutterstock.com

Die österreichischen Führerscheine für Küste und See

  • Fahrtbereich 1 reicht bis 3 Seemeilen vor die Küste. Er wird in Österreich als sogenannte „Watt- oder Tagesfahrt“ bezeichnet. Hier geht es um Fahrten in Küstennähe und auf geschützten Revieren, wie beispielsweise in einem Golf, in Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Wattgewässern.
  • Fahrtbereich 2 reicht bis 20 sm vor die Küste. Es geht um Fahrten zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste.
  • Fahrtbereich 3 reicht bis 200 sm vor die Küste. Er wird in Österreich als sogenannte küstennahe Fahrt bezeichnet.
  • Fahrtbereich 4 heißt alles, was über die 200 sm Zone hinausgeht, also weltweite Fahrt beziehungsweise Hochsee.

Das Donaupatent ist der Joker

Bei der Auswahl des passenden Binnen-Patents muss man genau hinschauen, ob das Schiffsführerpatent die Donau abdeckt, oder mit dem Bootsführerschein nur sonstige Flüsse und Seen befahren werden dürfen. Schauen wir uns einmal der Reihe nach die Patente an, die für den Freizeitkapitän hier üblicherweise infrage kommen:

  • Das Schiffsführerpatent 10 m kurz SFP 10 m und im Volksmund Donaupatent genannt, berechtigt zum selbstständigen Führen von Motorbooten ab 4,4 kW (6 PS) bis zu zehn Metern Länge. Der Gültigkeitsbereich umfasst Wasserstraßen wie die gesamte Donau und alle Flüsse und Seen. Dieser gängige Bootsführerschein wird in Österreich salopp „Donaupatent“ genannt. Bei der üblichen Bootsgröße bis 10 Meter ist es der Joker, weil man damit Wasserstraßen ebenso wie Flüsse und Seen befahren kann. Mit diesem Führerschein kann sich der österreichische Skipper weitgehend ungestört von Formalitäten und Führerscheinfinessen seinem Hobby widmen.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m kurz SFP 20 m genannt, berechtigt es zur selbstständigen Führung von Motorbooten bis zu zwanzig Metern Länge ohne PS-Limit. Der Gültigkeitsbereich umfasst Wasserstraßen, zum Beispiel die gesamte Donau und alle Flüsse und Seen.
  • Das Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse heißt kurz und knapp SFP 10 m Seen und Flüsse. Es berechtigt zum Führen von Motorbooten bis 10 Metern Länge. Er gilt auf allen Binnengewässern Europas – mit der Ausnahme von Wasserstraßen. Sie dürfen damit also Seen und Flüsse, nicht aber die Donau oder andere Wasserstraßen im Ausland befahren.
  • Das Schiffsführerpatent 20 m Seen und Flüsse gilt analog zum 10-Meter-Patent für Schiffe bis 20 m Länge auf Binnengewässern, nicht jedoch auf Wasserstraßen.
  • Das Schiffsführerpatent Rafts gilt für Rafts auf Seen und Flüssen, nicht jedoch auf Wasserstraßen. Das Raft-Patent kann nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol oder der Steiermark erworben werden.

Donau, die Hauptwasserstraße von Wien
Donau, die Hauptwasserstraße von Wien © Creativan / Shutterstock.com

Wichtig für den Bodensee

Für den Bodensee und den österreichischen Rhein gelten gesonderte Bestimmungen. Um mit dem österreichischen Schiffsführerpatent 10 m für jeweils maximal 4 Wochen im Jahr auch auf dem Bodensee fahren zu dürfen, ist ein Antrag auf ein „Ferienpatent“ bei den Bezirkshauptmannschaften Vorarlberg zu stellen.

Internationale Anerkennung

Inhaber eines österreichischen Befähigungsausweises bekommen von der Stelle, die das Patent ausgestellt hat, auch ein „Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen“.

Seit dem 12.3.2022 gilt die neue österreichische Jachtverordnung. Sie wurde bereits am 8.5.2020 erlassen, erlebte verschiedene Nachbesserungen und ist jetzt bundesweit gültig. Hier wird neuerdings besser in Yachten, die nur von einer Maschine angetrieben sind und solchen mit Motor- und Segelantrieb unterschieden. Das vereinfacht die Prüfung erfreulich: Wurde die praktische Prüfung beispielsweise auf einer Yacht mit Segel- und Motorantrieb abgelegt, ist jetzt keine zusätzliche Prüfung zum Führen einer Motoryacht mehr nötig. Auch entfällt dann der Nachweis von Bordtagen (Praxisnachweis). Die Frist zwischen der Theorie- und Praxisprüfung wurde auf 36 Monate verlängert.

Weiterführende Links

VG